Ab dem 1. Januar 2010 ist es eine Ordnungswidrigkeit, wenn kein Funkzeugnis entsprechend der Ausrüstung des Bootes vorliegt:Dies ergibt sich aus der Sportseeschifferscheinverordnung§ 16 Übergangsregelung§ 15a Abs. 1 Nr. 3 ist erst ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.
§ 15a Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 1 Anwendungsbereich(7) Führer von Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen müssen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung des Sportfahrzeugs oder des Traditionsschiffs nachweisen. |
Rechtliche Grundlagen